Baurecht: Ausnahme-Situation durch Corona
4. Juni 2020
DACH\LIVE: Führt die Corona-Pandemie als ungewöhnliches Ereignis zur automatischen Verlängerung von Vertragsfristen?
Thomas Voigt: Nein. Aufgrund der allgemeinen Regelungen ist der Dachdecker oder Zimmerer selbst dafür verantwortlich, dass er über ausreichend Arbeitskräfte verfügt und dass das benötigte Material rechtzeitig angeliefert wird. Dieser Grundsatz gilt trotz der Corona-Pandemie.
DACH\LIVE: Also trägt der Dachdecker das Haftungsrisiko allein?
Thomas Voigt: Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Ansprüche auf Schadensersatz oder Vertragsstrafen wegen Fristüberschreitung setzen voraus, dass der Dachdecker die Nichteinhaltung der Frist zumindest fahrlässig verschuldet hat. An einem Verschulden fehlt es meist, wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt oder andere Umstände eintreten, die etwa für den Handwerksbetrieb unabwendbar sind.
DACH\LIVE: Ist die Corona-Pandemie ein Fall höherer Gewalt?
Thomas Voigt: Auch hier hängt es vom Einzelfall ab. Die Pandemie selbst ist noch kein Fall höherer Gewalt. Allerdings können konkrete Auswirkungen der Pandemie dazu führen, dass ein Fall höherer Gewalt anzunehmen ist. Es kommt darauf an, ob etwa benötigtes Material nicht zur Verfügung steht, weil es nicht rechtzeitig in ausreichender Menge bestellt worden ist oder weil das Material im Handel nicht erhältlich ist, da die Herstellung oder Lieferung wegen der Pandemie nicht erfolgen konnte.
Dabei genügt es nicht, wenn man lediglich die Behauptung aufstellt. Sondern derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, hat auch hierfür den Nachweis zu führen. Sollte also Material nicht zur Verfügung stehen, müsste sich der Handwerker von seinem Händler und möglichst auch noch von einem anderen Händler bestätigen lassen, dass die Materialien aktuell wegen der Pandemie nicht lieferbar sind. Von Bedeutung ist auch, dass rechtzeitig bestellt worden ist. In jedem Falle ist es ratsam, dem Auftraggeber eine Behinderung möglichst detailliert anzuzeigen.
DACH\LIVE: Kann auch ein Fall höherer Gewalt vorliegen, wenn nicht ausreichend Mitarbeiter zur Verfügung stehen?
Thomas Voigt: Sofern einzelne Mitarbeiter erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen, dürfte kein Fall höherer Gewalt gegeben sein, da der Betrieb grundsätzlich mit der Erkrankung einzelner Arbeitnehmer rechnen und deren Ausfall kompensieren muss. Sollten mehrere Mitarbeiter aufgrund einer behördlichen Anweisung unter Quarantäne gestellt sein oder ein Arbeitsverbot ausgesprochen worden sein, so könnte eventuell ein Fall höherer Gewalt vorliegen.
Dabei wäre nachzuweisen, dass auch anderweitig keine Arbeitskräfte, beispielsweise durch Beauftragung von Nachunternehmern oder im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschafft werden konnten. Hierzu gibt es jedoch keine gesicherte Rechtsprechung. In einem solchen Fall sollte daher gegenüber dem Auftraggeber eine Behinderung angemeldet werden. Sehr wahrscheinlich ist ein Fall höherer Gewalt gegeben, wenn die gesamte Belegschaft unter Quarantäne gestellt wird oder sich der Betrieb oder die Baustelle in einem Quarantänegebiet befinden.
DACH\LIVE: Welche Anforderungen sind an Nachweise zu stellen?
Thomas Voigt: Die einzelnen Behinderungen sollten möglichst genau, am besten durch schriftliche Erklärungen Dritter dokumentiert werden. Sofern sich Mitarbeiter, Lieferanten oder Nachunternehmer auf behördliche Anordnungen berufen, so sollten auch diese schriftlich beigebracht werden können.
DACH\LIVE: Kann ein Bauvertrag wegen Corona gekündigt werden?
Thomas Voigt: Grundsätzlich kann ein Auftraggeber einen Bauvertrag jederzeit auch ohne Angabe von Gründen kündigen. Er ist dann allerdings – wie sonst auch – verpflichtet, die Vergütung für die erbrachte Leistung und einen Gewinnanteil auf die nicht erbrachte Leistung zu zahlen. Ob die Pandemie ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des §§ 648a BGB sowohl für den Auftraggeber wie auch für den Dachdecker sein kann, kommt wiederum auf den Einzelfall an.
DACH\LIVE: Was tun, wenn der Auftraggeber die Bauabnahme verweigert?
Thomas Voigt: Hier ist es ähnlich wie mit der Bauzeit. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur berechtigt verweigern, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht ist, also wenn Mängel bestehen oder die Leistung noch nicht fertiggestellt ist. Ausnahme wäre, wenn sich das Vorhaben in einem Quarantänegebiet befindet oder der Betrieb des Auftraggebers aufgrund behördlicher Anweisung geschlossen ist. Bei privaten Auftraggebern könnte eventuell eine nachweisebare Infizierung mit Corona genügen, um eine Abnahme vorübergehend zu verweigern. Grundsätzlich ist auch hier anhand des Einzelfalls zu entscheiden. Die Pandemie selbst ohne konkrete Auswirkungen reicht nicht.
Sie interessieren sich für die Auswirkungen von Corona auf das Dachhandwerk? Dann lesen Sie unseren Artikel über den „Corona-Meisterkurs“ am BBZ Mayen.