Mindestlohn steigt 2022 und gilt für alle Dachdecker-Betriebe
25. Januar 2022
Der Mindestlohn ist in aller Munde. Die neue Bundesregierung will ihn per Gesetz für alle Berufe von aktuell 9,82 auf zwölf Euro anheben. Normalerweise folgen die Erhöhungsschritte den Vorgaben der Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeber und Gewerkschaften sitzen. Mit einem Gesetz würde dieses Gremium übergangen und ein Papiertiger ohne Entscheidungsbefugnis. Die Arbeitgeber übten denn auch scharfe Kritik an den Plänen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).
Dachdecker-Mindestlohn liegt über gesetzlichem Mindestlohn
Die Dachdecker betrifft dieses Gesetz noch nicht. Denn der Dachdecker-Mindestlohn lag bis Ende 2021 bereits bei 12,60 Euro für ungelernte Arbeitnehmer und steigt Anfang 2022 auf 13 Euro pro Stunde. Dennoch sieht auch der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) laut Pressesprecherin Claudia Büttner den Alleingang der neuen Bundesregierung mit Sorge. Mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) konnte der ZVDH einen Tarifabschluss für den Dachdecker-Mindestlohn aushandeln, der allgemeinverbindlich ist, also für alle Betriebe und ihre gewerblichen Mitarbeiter gilt.
Dachdecker‐Mindestlohn: Das gilt ab Januar 2022
Der sogenannte Dachdecker-Mindestlohn 1 beträgt für ungelernte Arbeitnehmer zunächst 13 Euro pro Stunde. Er steigt ab Januar 2023 dann weiter auf 13,30 Euro.
Für ausgebildete Arbeitnehmer, also Gesellen beträgt der sogenannte Dachdecker-Mindestlohn 2 ab sofort 14,50 Euro pro Stunde, vorher waren es 14,10 Euro. Zum Januar 2023 wird er noch einmal auf 14,80 Euro angehoben.
Der Anspruch auf den Dachdecker-Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dachdecker-Mindestlohn: Geltungsbereich
In den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks im Sinne des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags. Das gilt auch für in Deutschland arbeitende Beschäftigte deren Arbeitgeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Was heißt: Betriebe aus anderen EU-Ländern müssen ihren Mitarbeitern den Dachdecker-Mindestlohn zahlen, wenn sie Aufträge in Deutschland ausführen. Es ist ja das Ziel, Chancengleichheit zu ermöglichen und Lohndumping zu verhindern.
Dachdecker-Mindestlohn: Ausnahmen
Von der Mindestlohnpflicht sind Personen ausgenommen, die nachweislich aufgrund einer Schul‐, Ausbildungs‐ oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren. Nicht erfasst werden zudem Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und ‐kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden.
Außerdem fällt gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird, nicht unter den Dachdecker-Mindestlohn. Das gilt auch für gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden, etwa in der Lagerhaltung. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich der Vorfertigung im Betrieb, etwa im Bereich von Holz oder Metallen.
Dachdecker-Mindestlohn: Tarifabschluss gilt bis Ende 2023
Der Tarifabschluss für den Dachdecker-Mindestlohn gilt bis Ende 2023. Dann wird sich zeigen, ob und wie groß der Abstand bleibt zum gesetzlichen Mindestlohn. Aufgrund der sehr guten Auftragslage der meisten Dachdeckerbetriebe ist jedoch davon auszugehen, dass ein Abstand bestehen bleibt. Denn die Betriebe brauchen jeden Mitarbeiter und dafür braucht es attraktive Löhne.
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