Neues Bauvertragsrecht – Anspruch auf Gewährleistung ausgeweitet
15. Juni 2018
Bundestag und Bundesrat haben sich auf eine Reform des Bauvertragsrechts geeinigt. Im Fokus der Öffentlichkeit steht vor allem der Teil des Gesetzes, der die sogenannte Mängelhaftung betrifft. „Der Dachdecker bleibt nicht mehr auf Kosten für Mängel sitzen, die er nicht zu verantworten hat.
Bauvertragsrecht schließt Haftungslücke für Handwerker
„Damit wurde die seit Langem geforderte Haftungslücke für Dachdeckerbetriebe geschlossen“, sagt Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird um einen Anspruch des Handwerkers gegenüber seinen Lieferanten auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten ergänzt. „Der neu eingeführte Gewährleistungsanspruch umfasst neben den Kosten für aus- und wieder eingebaute Materialien zudem die Kosten für das erneute Anbringen von Materialien. Der Begriff des ‚Anbringens‘ bezieht damit auch nicht fest eingebaute Bauteile, wie zum Beispiel Dachrinnen, ein“, so Marx weiter.
Zudem erhalten Handwerker das Recht zur Wahl der Nachbesserung. Sie entscheiden, ob der Materiallieferant ihnen Geldersatz leisten oder selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Für die fünf Einkaufs-Genossenschaften der ZEDACH-Gruppe, die zwischen Dachdeckern und den Herstellern stehen, gilt es, jetzt selber vernünftige rechtssichere Lösungen zu finden. „Wir bleiben da in engem Austausch mit unseren Mitgliedern“, sagt Markus Piel, Vertriebsleiter der DEG Dach-Fassade-Holz eG. Die Genossenschaft wird 2018 auf seinen „Dach-Foren“ über die Neuerungen des Bauvertragsrechts informieren.
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Bauvertragsrecht schafft mehr Sicherheit bei Bauabnahme
Neu geregelt ist auch die sogenannte Abnahmefiktion. Sie tritt in Kraft, wenn der Auftraggeber sich binnen einer vom Dachdecker gesetzten angemessenen Frist überhaupt nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert oder die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert. Das ermöglicht es dem Betrieb, auf jeden Fall zeitnah Rechnungen stellen zu können. Rügt der Auftraggeber nicht rechtzeitig zumindest einen Mangel, gilt die Baustelle sogar dann als abgenommen, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Gegenüber Verbrauchern tritt die Abnahmefiktion aber nur ein, wenn der Dachdecker vorab in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
Vorsicht bei nachträglichen Auftragsänderungen
Fest vorgeschrieben sind gegenüber Verbrauchern zukünftig Bauverträge in Textform, ein mündlicher Vertrag per Handschlag reicht nicht mehr aus. Zudem ist dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung schriftlich vorzulegen, wenn der Dachdecker ohne Einschaltung eines Planers direkt den Auftrag erhält. Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Erhalt des Vertrages, der eine Widerrufsbelehrung enthalten muss. Aufpassen muss der Dachdecker auch bei Wünschen des Kunden zur nachträglichen Änderung des vereinbarten Werkerfolgs.
Erfahren Sie in hier mehr zu den verschiedenen Vertragstypen:
Sind diese Änderungen notwendig für die Erreichung des Werkerfolgs, sollte sich der Dachdecker darauf einlassen. Er kann dann auch die Mehrkosten nicht geltend machen, wenn er selbst für eine Fehlplanung verantwortlich ist. Bei Änderungen des Werkerfolgs aus anderen Gründen, muss sich der Dachdecker nur darauf einlassen, wenn die Ausführung zumutbar ist. Er kann dann auch die Mehrkosten geltend machen. Informationen zu allen Änderungen des Bauvertragsrechts geben neben dem ZVDH auch die Landesverbände und die Innungen der Dachdecker.
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