Dachdecker-Mindestlohn 2024: Mitarbeiter erhalten mehr Geld
5. Oktober 2023
Gute Nachrichten für die Mitarbeiter im Dachdeckerhandwerk. Die tariflichen Mindestlöhne steigen ab Januar 2024 an, nachdem sie zuletzt 2023 erhöht wurden. Das heißt: Ungelernte Mitarbeiter, die sogenannten Helfer, erhalten dann 13,90 statt bisher 13,30 Uhr pro Stunde. Der Dachdecker-Mindestlohn 2024 liegt damit noch deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn, der ab Januar 2024 von 12 auf 12,41 Euro angehoben werden soll.
Dachdecker-Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten
Das Wichtigste beim Dachdecker-Mindestlohn: Er gilt für alle Beschäftigten. Die sogenannte Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag Mindestlohn 2024 wurde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt. Das ist der Unterschied zum normalen Tarifvertrag zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und seinem Sozialpartner, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die dort im Oktober 2022 beschlossenen Lohnerhöhungen von acht Prozent gelten nur für die Beschäftigten von Betrieben, die diese Einigung auf freiwilliger Basis umsetzen. Und das sind im Dachdeckerhandwerk längst nicht alle, trotz des vielfach beklagten Mangels an Fachkräften.
Dachdecker-Mindestlohn für Ungelernte und Gesellen
Der Dachdecker-Mindestlohn 2024 für ungelernte ArbeitnehmerInnen – Mindestlohn 1 – wird ab Januar 2024 von 13,30 auf 13,90 Euro erhöht. Er steigt dann noch einmal ab dem Januar 2025 auf 14,35 Euro. Als ungelernt werden Mitarbeiter bezeichnet, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Dazu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen sowie das Reinigen von Baustellen.
Der Dachdecker-Mindestlohn 2024 für Gesellen und Gesellinnen – Mindestlohn 2 – wird ab Januar 2024 von 14,80 auf 15,60 Euro erhöht. Er steigt dann noch einmal ab dem Januar 2025 auf 16 Euro. Darunter fallen alle, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Das bedeutet konkret: Sie können den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen oder einen Berufsabschluss, der diesem gleichgestellt ist.
Ein auskömmliches Einkommen schaffen
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Inflation seien sich die Tarifparteien einig gewesen, auch den Dachdecker-Mindestlohn 2024 anzupassen, heißt es in einer Pressemeldung des ZVDH. Dessen Präsident Dirk Bollwerk zeigt sich insgesamt mit den Verhandlungen zufrieden. „Auch wenn wir zum Teil kontrovers diskutiert haben, waren wir uns doch einig, dass wir für unsere ArbeitnehmerInnen eine Grundlage für ein auskömmliches Einkommen schaffen wollen. Denn ohne die geballte Kraft des gesamten Dachdeckerhandwerks kann die Energiewende nicht gebaut werden.“
Fachkräftemangel erfordert gute Bezahlung
Bollwerk nimmt hier besonders den Fachkräftemangel in den Fokus, unter dem viele Dachdecker leiden. „Das ist auch kein Geheimwissen, daher sind gute Konditionen für Mitarbeiter unabdingbar.“ Auf der anderen Seite sieht der ZVDH-Präsident auch die wirtschaftliche Situation der kleineren Betriebe. „Dennoch sollte im Blick behalten werden, dass wir von kleinen Dachdeckerbetrieben sprechen, im Schnitt mit 5,5 Mitarbeitenden, die auch unter hohen Material- und Energiekosten leiden.“ Trotzdem ist Bollwerk am Ende froh, „dass wir nun gemeinsam mit unserem Tarifpartner eine Lösung für den Dachdecker-Mindestlohn gefunden haben.“
Gegen Lohndumping und Billigkonkurrenz
Carsten Burckhardt, Vorstandsmitglied der IG BAU, hebt besonders den Schutz der Beschäftigten vor Lohndumping hervor. „Die ab Januar 2024 geltenden Lohnuntergrenzen für Hilfs- und Facharbeiten sichern Beschäftigten ein Mindesteinkommen.“ Zudem schütze dies die Dachdeckerbetriebe, die ihren Fach- und Arbeitskräften den angemessenen Tariflohn zahlen, vor Billigkonkurrenz. „Dies ist auch heute, in Zeiten des hohen Fachkräftebedarfs, leider notwendig, da noch nicht alle Betriebe erkannt haben, dass eine Lösung des Problems nur mit guten tariflichen Arbeitsbedingungen und Bezahlungen zu erreichen ist.“
Geltungsbereich für den Dachdecker-Mindestlohn
In den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks im Sinne des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags. Das gilt auch für in Deutschland arbeitende Beschäftigte deren Arbeitgeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Was heißt: Betriebe aus anderen EU-Ländern müssen ihren Mitarbeitern den Dachdecker-Mindestlohn zahlen, wenn sie Aufträge in Deutschland ausführen. Es ist ja das Ziel, Chancengleichheit zu ermöglichen und Lohndumping zu verhindern.
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