3G am Arbeitsplatz: Was Dachdecker wissen müssen
Bild von Coronavirus

3G am Arbeitsplatz: Was Dachdecker wissen müssen

14. Dezember 2021

 · Gerald Weßel

Seit dem 25. November gilt zur Eindämmung der Corona-Pandemie ein neuer Maßnahmenkatalog. Für Dachdecker- und Zimmererbetriebe am wichtigsten ist die bundesweit geltende 3G-Regelung am Arbeitsplatz und die damit verbundene eventuelle Testpflicht für Arbeitnehmer, die nicht geimpft oder genesen sind. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur noch mit entsprechendem Nachweis betreten. Als Ausnahme gilt, unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Grafik der 3G-Regeln
Je mehr Mitarbeiter im Betrieb geimpft sind, desto geringer ist der bürokratische Aufwand.

Dokumentationspflicht für Dachdecker-Betriebe

Um das neue Gesetz durchzusetzen, dürfen Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder eben den aktuellen Test verlangen. Sie müssen zudem die 3G-Bestimmungen täglich kontrollieren und regelmäßig dokumentieren, andernfalls drohen Bußgelder.

Bild von Claudia Büttner, Pressesprecherin des ZVDH
Claudia Büttner ist Pressesprecherin des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks. (Foto: ZVDH)

Bester Fall: das komplette Team ist geimpft

Wie hoch die generelle Impfbereitschaft der Dachdecker ist, darüber lässt sich nur spekulieren. Dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) liegen dafür keine Zahlen vor, sagt Pressesprecherin Claudia Büttner. Nachgefragt hat DACH\LIVE beim kleineren  Betrieb Bernhardt in Frankfurt und beim größeren Betrieb Voges in Lamspringe. Bei beiden ist das komplette Team geimpft. Tests werden dennoch kostenlos angeboten, weil sich ja auch Geimpfte anstecken können. „Meine Frau hat sogar ein Zertifikat dafür erworben“, so Dachdeckermeister Jan Voges.

Bild von Melanie Bernhardt auf dem Dach
Dachdeckermeisterin Melanie Bernhardt sieht Kosten und Aufwand als Probleme bei 3G am Arbeitsplatz. (Foto: Bernhardt)

Konfliktreiche Schritte, um das neue Gesetz durchzusetzen, muss auch Dachdeckermeisterin Melanie Bernhardt in ihrem Betrieb nicht unternehmen. „Bei uns sind glücklicherweise alle geimpft und allesamt haben sie auch freiwillig ihren Impfstatus offengelegt.“ Sie kenne aber Kollegen, die weit mehr Probleme haben, da Angestellte nicht offenlegen wollten, ob sie sich haben impfen lassen.

Trotz Impfung bleiben Kosten und Aufwand

Doch trotz Impfung des Teams bietet Bernhardt natürlich weiterhin Tests an – und das kostet. „Wir hatten uns auf ein auf der offiziellen Liste stehendes Produkt eingeschossen, doch das ist quasi nicht mehr zu bekommen“, sagt sie. Und wenn doch, dann gut doppelt so teuer, wie zuvor. Man sei inzwischen aber auf eine andere Testvariante umgeschwenkt. „Das geht dennoch ins Geld.“ Über ein Jahr verteilt kommen so sicher mehr als 1000 Euro für Tests zusammen. Die kostenlosen Bürgertests bei einer nahen Teststation entlasten den Geldbeutel des Unternehmens mit vier Angestellten immerhin etwas. „Allerdings stellen auch die Dokumentationspflichten wieder eine Pflicht mehr da. Bald kommen dann die Boosterimpfungen und erneut noch mehr Bürokratie“, schildert Bernhardt.

Bild von Antigenttest
Jan Voges und Melanie Bernhardt stellen in ihren Betrieben den Mitarbeitern Schnelltests zur Verfügung.

„Wir machen das aber alles gerne mit“, stellt sie klar. „Wir tun das als kleines Unternehmen, um mitzuhelfen, die Menschen zu schützen, die das nicht selber tun können und von erneuten Lockdowns mit am stärksten betroffen wären“, verweist die Dachdeckerin zum Beispiel auf Kinder. 

Wiederholte Verstöße sind Kündigungsgrund

Bei nichtgeimpften Mitarbeitern reicht ein täglicher Antigentest. Dieser sogenannte Schnelltest darf allerdings kein unbeaufsichtigter Selbsttest sein – zum Beispiel zu Hause vor der Fahrt zur Arbeit. Zweimal die Woche muss der Arbeitgeber ein von geschultem Personal praktiziertes Testangebot machen. Die hierfür nötige Zeit gilt nicht als Arbeitszeit. Auch extern erfolgende Tests müssen von dafür zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausgestellt werden, maximale  Geltungsdauer 24 Stunden. 

Ungeimpfte ohne gültigen Test müssen nach Hause geschickt werden. Sie erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn. Die Nichtvorlage eines Testnachweises stellt zudem einen Grund für eine Abmahnung dar und berechtigt im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung.

Bild von geimpften Mann
Wer sich als Mitarbeiter impfen lässt, ist auf der sicheren Seite.

Wo die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt

Als Arbeitsstätten gelten alle Arbeitsräume im Inneren, Räume in zum Teil nach außen hin geöffneten Gebäuden auf dem Betriebsgelände sowie dortige Orte im Freien, aber eben auch Baustellen, die mitunter auch vollständig an der freien Luft liegen. Kurzum: Es gibt quasi keinen Ort, an dem ein Zimmerer oder Dachdecker sich während der Arbeit aufhalten, arbeiten oder auch nur Pause machen kann, der nicht von der 3G-Regel betroffen ist. Diese gilt auch für Fahrten zur Baustelle, worauf auch der ZVDH hinweist. 

Kritik an Verlagerung der Kontrollpflicht auf die Betriebe       

„Wir bestätigen die grundsätzliche Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz“, beurteilt ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx den Schritt der neuen Bundesregierung. Er wendet jedoch ein: „Wir sehen aber die einseitige Pflichtverlagerung auf den Arbeitgeber als problematisch an.“ Für die Innungsbetriebe hätte der ZVDH Umsetzungshilfen erarbeitet und er veröffentliche regelmäßig aktuelle Hinweise „Wir meinen aber auch, dass das Bundesarbeitsministerium für Klarheit sorgen muss, zum Beispiel durch eine Rechtsverordnung mit darin enthaltenen praxisnahen Regelungen für die Betriebe.“

Bild von Ulrich Marx vom ZVDH
3G: Die Kontrollpflicht werde auf die Betriebe abgewälzt, erklärt ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx. (Foto: ZVDH)

Korrekte Dokumentation für Dachdecker-Betriebe

Nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Dachdecker erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Letzteren ist zusätzlich laut ZVDH das Enddatum des Genesenen-Status zu dokumentieren.

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