Neue Gerüstbau-Regel: was Dachdecker tun müssen
4. Juni 2019
Die aktualisierte Gerüstbau-Regel stellt unmissverständlich klar: Veränderungen am Gerüst dürfen ausschließlich vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Völlig unabhängig davon, ob das Gerüst fehlerhaft aufgebaut ist oder nicht. Deshalb gilt hier für Dachdecker-Betriebe und ihre Mitarbeiter: Finger weg, egal um welche Veränderungen oder Umbauten es geht.
Wie der Dachdecker sich gegen fehlerhaften Gerüst-Aufbau schützt
Und wenn das Gerüst nicht regelgerecht ausgeführt ist, gilt es sofort Kontakt zum Gerüstbauer aufzunehmen mit dem deutlichen Hinweis, schnell nachzubessern. Passiert das nicht zeitnah, sollte der Dachdecker dem Gerüstbauer die Ausfallzeit in Rechnung stellen. Als Ausgleich dafür, dass die Mitarbeiter auf der Baustelle warten mussten. Zudem sollte der Dachdecker beim Bauherrn eine Behinderungsanzeige einzureichen, um sich gegen eine mögliche Konventionalstrafe wegen Zeitverzögerungen abzusichern.
Gerüstbau-Regel: was der Dachdecker vorab prüfen muss
Der Gerüstbauer hat die regelgerechte Ausführung und Prüfung zu dokumentieren. Dafür bringt er im Aufgangsbereich eine Kennzeichnung an, wo Dachdecker die wichtigsten Daten zur Nutzung ablesen können. An die gilt es sich zu halten. Prüfen muss der Dachdecker das Gerüst dennoch vorab durch die sogenannte Inaugenscheinnahme. Was beinhaltet das? Inaugenscheinnahme meint genau dies: Dass man eine sorgfältige Sichtkontrolle durchführt. Das beinhaltet nicht die Prüfung jedes Details, sondern den Blick auf die wichtigsten Kriterien.
Um die Standsicherheit zu prüfen, kann ein Dachdecker selbstverständlich keine statischen Tests durchführen. Ob das Gerüst aber auf einem festen, tragfähigen Untergrund steht oder teils schon einsinkt, ist mit einem Blick zu erkennen. Gleiches gilt für fehlenden Seitenschutz. Stellt man hier einen Mangel fest, sollte der Bauherr informiert werden.
Gerüstbau-Regel: Seitenschutz notwendig für sicheres Arbeiten
Klassisches Beispiel einer Veränderung am Gerüst ist das temporäre Entfernen des Seitenschutzes, um Baumaterial einfacher aufs Gebäude zu transportieren können. Dieser Eingriff in die Konstruktion ist auf Baustellen gängige Praxis. Das Problem dabei: Allzu oft wird der Seitenschutz nicht wieder eingesetzt. Stürzt dann ein Mitarbeiter vom Gerüst, kann der Gerüsthersteller nicht in die Verantwortung genommen werden.
Auf das Vorhandensein des vorgeschriebenen Seitenschutzes zu achten, ist für jeden Gerüstnutzer eine der wichtigsten Aufgaben. Entfernte Rohre und andere Bauteile wieder einzusetzen, im schlimmsten Fall sogar erst einmal wiederfinden zu müssen, ist zwar ärgerlich und kostet Zeit. Es kann in der Folge aber Leben retten. Besonderes Augenmerk sollten Dachdecker dabei auf die oberste Gerüstlage richten. Denn diese zählt zu den Arbeitsbereichen und die bei Ausrutschern auf dem Dach vor einem Sturz bewahren soll. Fehlt hier oder an anderer Stelle der Seitenschutz oder ist nicht auffindbar, darf natürlich nicht gearbeitet werden.
Auch wenn ein Dachdecker mehr Gewicht auf das Gerüst bringt, als die angegebene Lastklasse zulässt, ist er bei einem Unfall oder einer Beschädigung des Gerüsts voll in der Verantwortung.
Gerüstbau-Regel: Verantwortlichkeiten werden präziser geklärt
Die Gerüstbau-Regel (TRBS 2121 Teil 1) nimmt in der aktualisierten Form deutlich auch Dachdecker und Zimmerer als Gerüstnutzer in die Verantwortung. Dies ist in erster Linie eine genauere Ausformulierung einer Sicherheitsregel, die zuvor schon galt und von vielen Betrieben auch beherzigt wurde. In manchen Punkten gibt es jedoch sinnvolle Präzisierungen, um Fragen der Verantwortlichkeit jetzt im Vorfeld eindeutiger klären zu können. Grundsätzlich kam man resümieren: Je größer das allgemeine Sicherheitsverständnis aller beteiligten Gewerke ist, desto geringer bleibt der Kontrollaufwand für die einzelnen Beteiligten.
Sie interessieren sich für das Thema Arbeitssicherheit. Dann lesen Sie unseren Bericht über Absturzsicherung Dach: Auf- und Abstieg mit Leitern.